Die medizinische Rehabilitation muss als eigenständige Säule im Gesundheitswesen verortet und zukunftsorientiert weiterentwickelt werden.
2. Gesetzgebung und Rahmenbedingungen – notwendige Änderungen
2.1. Eigene Vertretung in allen Gesundheits- und Arbeitsministerien
Die Themen der Rehabilitation müssen in den Gesundheits- und Arbeitsministerien der Länder sowie beim BMG eine Vertretung durch Reha-Fachexperten erhalten. Die Einrichtung von Rehareferaten in den Organigrammen dieser Ministerien ist unbedingt notwendig, um die Weiterentwicklung der medizinischen Rehabilitation voranzutreiben.
Forderung
In allen Gesundheits- und Arbeitsministerien muss ein Rehareferat abgebildet sein. Nur etwas das einen Namen hat existiert!
2.2 Zulassung der Rehakliniken als Ausbildungsträger
Die Rehaeinrichtungen in Deutschland bieten ein großes Potenzial, dringend benötigtes Fachpersonal im Gesundheitswesen auszubilden. Nur Krankenhäuser, ambulante und stationäre Langzeitpflegeeinrichtungen sind als Ausbildungsträger zugelassen, Rehabilitationskliniken nicht.
Forderung
Reha-Einrichtungen müssen als Ausbildungsträger für Pflegekräfte (§ 7, Abs. 1 PflBRefG), für Psychotherapeuten, für Physiotherapeuten sowie für die Weiterbildung von Ärzten zugelassen werden, um im Wettbewerb um Fachkräfte bestehen zu können bzw. um die Anzahl der Gesundheitsfachkräfte zu erhöhen.
Eine Darstellung der Pflege in der Reha aus der Praxis finden Sie hier.
2.3 Echte institutionelle Beteiligung schaffen
Im gemeinsamen Bundesausschuss wird unter anderem über die Reharichtlinie nach § 92 SGB V und ihre Ausgestaltung entschieden. Aktuell soll der GBA gem. § 40 Abs. 3 S. 10 SGB V in der Reharichtlinie festlegen, in welchen Fällen die Anschlussreha ohne Überprüfung der Kassen erbracht werden kann. Die Rehaleistungserbringerverbände sind mit Stimm- oder Beteiligungsrechten nicht direkt im GBA vertreten.
Gleiches gilt für Fragen die Deutsche Rentenversicherung und die Unfallversicherung betreffend.
Im Rahmen der Pandemiebewältigung wurde beim Bundesgesundheitsministerium ein Expertenbeirat für die Krankenhäuser gebildet. Dieses Gremium hat sich bei der Entwicklung der krankenhausspezifischen Belange bewährt.
Auch zur Weiterentwicklung der Pflege gibt es einen Beirat beim BMG.
Forderung
Im G-BA sind den Rehaleistungserbringerverbänden echte institutionelle Beteiligungsrechte einzuräumen. Ebenso müssen diese Rechte im Bereich der Unfallversicherung und der Rentenversicherung geschaffen werden.
Schaffung eines Expertenbeirates zur Weiterentwicklung der medizinischen Rehabilitation beim BMAS.
2.4 Schaffung einer Schiedsstelle in der Rehabilitation der Deutschen Rentenversicherung
Durch das Gesetz Digitale Rentenübersicht (RÜG) 2020 sind neue Regelungen zur Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die DRV (§ 15 SGB V) entstanden. Ziel ist die Schaffung einheitlicher Regelungen für die Zusammenarbeit von Rentenversicherung mit den Rehaeinrichtungen. Für wesentliche Teile dieser Zusammenarbeit gibt es bislang nur die Gelegenheit der Stellungnahme zu Themen der Qualitätssicherung, Strukturvorgaben, Stellenpläne, Rahmenkonzepten etc. Entscheidungen trifft allein die DRV.
Forderung
Hier ist eine verbindliche Beteiligung mit gleichberechtigtem Stimmrecht zu schaffen. Es muss für die Leistungserbringer und ihre Verbände eine Schiedsstelle geschaffen werden analog der Bundesschiedsstelle in der GKV.
2.5 Digitalisierung / Innovation/ E-Health
Bisher wurde die medizinische Rehabilitation bei der Digitalisierungsoffensive weitestgehend vergessen. In der Strategie des BMG „Digitale Gesundheit 2025“ kommt die Reha nicht vor. Auch beim BMAS ist keine Digitalisierungsstrategie mit Einbezug der Reha erkennbar. Die verspätete Hinzunahme schafft unnötige zusätzliche Schnittstellenprobleme, schlimmstenfalls wird die Reha abgehängt.
Forderung
In jede Digitalisierungsstrategie des Bundes und der Länder sowie aller Sozialleistungsträger (GKV, RV, UV…) ist die Rehabilitation verpflichtend mit aufzunehmen. Digitalisierung in der Rehabilitation muss durch eine Anschubfinanzierung in Höhe von 2 % des Umsatzes ermöglicht werden. Digitale Innovationen inklusive der damit in Verbindung stehenden laufenden Kosten, wie z. B. Personal müssen durch ein Reha-Digital-Paket dauerhaft mit 2,6 % des Umsatzes jährlich abgesichert werden.
2.6 Gesetzliche Rahmenbedingungen für KI basierte Leistungsbescheide
Immer mehr Leistungsentscheidungen werden von elektronischen Plattformen maßgeblich beeinflusst. Die Algorithmen unterliegen keiner Prüfung und damit gibt es keine Gewährleistung für die Wahrung von Patientenrechten.
Forderung
Für E-Health-Angebote und digitale Pflege- und Entlassplattformen müssen gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen werden. Algorithmen, die über Versorgungsprozesse entscheiden, müssen verbindlich offengelegt werden. Patientenrechte müssen geschützt und Marktpluralität in der rehabilitativ-pflegerischen Weiterversorgung gewährleistet werden.
Die GVG-Facharbeitsgruppe Digitalisierung hat in ihrem Positionspapier Kernanforderungen an eine künstliche Intelligenz im Gesundheitswesen formuliert, die wir im Sinne unserer Patienten unterstützen. Konkret bedeutet dies, dass KI im Behandlungsprozess nur unterstützend eingesetzt werden darf. Nachvollziehbarkeit der KI-Ergebnisse für Patient und Arzt muss immer möglich sein. Unabdingbar für den Einsatz von KI im Gesundheitswesen sind Verlässlichkeit, Robustheit, Sicherheit vor Manipulation und Fehlfunktionen. Ein jederzeitiges Abschalten muss möglich sein. Nur neutral geprüfte KI darf eine Zertifizierung erhalten, welche Patienten die notwendige Sicherheit gibt. Neben technischen Qualitätskriterien und einer Gewährleistung der Datenqualität muss auch die Einhaltung der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) sichergestellt sein. Für die medizinischen und pflegerischen Nutzer der KI müssen Grundprinzipien und Datengrundlagen der KI nachvollziehbar und transparent sein. Für Patienten sollen barrierefreie Informationen über die eingesetzte KI und dessen Nutzen zur Verfügung stehen. Der Zugang von KI-Anwendungen muss für alle Bürger möglich sein und Benachteiligungen ausgeschlossen sein (z. B. wegen Datenverzerrungen, Datenunvollständigkeit, unlauteren Wettbewerb). Um die Nutzung zu ermöglichen, müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die sowohl bei medizinischen Fachpersonal (z. B. durch Integration in die Ausbildung) als auch in der Bevölkerung die Digital- und KI-Kompetenz fördern. Fehler der KI müssen klar dem Verursacher zugeschrieben werden können und ggf. vorhandene Verantwortungslücken im Haftungsrecht Berücksichtigung finden. (8)
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(8) Vgl. Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -Gestaltung e.V.: Positionspapier zu Kernanforderungen an eine künstliche Intelligenz im Gesundheitswesen, unter: https://gvg.org/allgemein/publikationen/positionen/gvg-facharbeitsgruppe-digitalisierung-position-zu-kernanforderungen-an-eine-kuenstliche-intelligenz-im-gesundheitswesen/ (abgerufen am 31.08.21)