Reha-Antrag abgelehnt? Diese Schritte können helfen!
Ein abgelehnter Reha-Antrag ist für Patient:innen und behandelnde Psychotherapeut:innen oft enttäuschend. Doch ein ablehnender Bescheid bedeutet nicht zwangsläufig, dass eine psychosomatische Rehabilitation ausgeschlossen ist. Gegen die Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden. Wir möchten Sie mit unserer Erfahrung aus der psychosomatischen Rehabilitation unterstützen.
Vier Schritte bei einem abgelehnten Antrag
1. Ablehnungsgrund prüfen
Schauen Sie gemeinsam mit Ihren Patient:innen, warum der Kostenträger den Antrag abgelehnt hat.
Der konkrete Ablehnungsgrund ist entscheidend, um die nächsten Schritte gezielt vorzubereiten.
2. Medizinische Begründung konkretisieren
Ein aussagekräftiger Befundbericht kann helfen, den Rehabilitationsbedarf nachvollziehbar darzustellen. Beschreiben Sie möglichst konkret:
Unser Tipp: Beschreiben Sie nicht nur die Diagnose, sondern insbesondere die konkreten Auswirkungen der Erkrankung auf Alltag, Teilhabe und Erwerbsfähigkeit. Erläutern Sie außerdem, warum eine Rehabilitation zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich ist.
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Nicht erst bei einer Ablehnung entstehen Fragen. Auch bei der erstmaligen Antragstellung gibt es einiges zu beachten. Wussten Sie, dass Psychotherapeut:innen eine medizinische Rehabilitation selbst verordnen können? Erfahren Sie, welche Möglichkeiten Sie als Psychotherapeut:in haben, welche Unterlagen benötigt werden und worauf es bei der medizinischen Begründung ankommt.
3. Fehlende Vorbehandlungen einordnen
Eine noch nicht abgeschlossene ambulante Psychotherapie oder Diagnostik schließt eine psychosomatische Rehabilitation nicht grundsätzlich aus.
Entscheidend ist die individuelle medizinische Situation.
Begründen Sie daher, warum eine Rehabilitation gegebenenfalls bereits zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich ist – beispielsweise, wenn eine erhebliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit besteht oder droht.
4. Widerspruchsfrist beachten
Die Widerspruchsfrist beträgt in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung.
Bei Bedarf können Ihre Patient:innen zunächst fristwahrend Widerspruch einlegen und eine ergänzende medizinische Begründung nachreichen.
Wichtig: Der Widerspruch wird grundsätzlich von der antragstellenden Person eingelegt. Als behandelnde Psychotherapeut:in können Sie mit einer ergänzenden fachlichen Stellungnahme unterstützen.
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